EGFL-Fonds 2014 - 2022

EGFL-Fonds 2014 - 2022

Schwerpunkte des Förderprogramms

Betriebsprämie: Landwirte und andere Landbewirtschafter der Europäischen Union können finanzielle Unterstützung in Form von Direktzahlungen erhalten. Diese gelten als zentrales Finanzierungsinstrument der EU im Agrarsektor.

Mit der aktuellen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde das Direktzahlungssystem grundlegend erneuert, in dem die Gewährung der Beiträge an den Erhalt der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gebunden ist. Ein weiteres Ziel der neuen GAP besteht in der Verbesserung ihrer Umweltleistung, indem die Direktzahlungen eine obligatorische "Ökologisierungskomponente" (sog. "Greening") erhalten, durch die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden EU-weit unterstützt werden.

Antragsteller, welche einen aktuellen Lafisbogen aufweisen, können für ihre Flächen um folgende Prämien gemäß Verordnung (EU) Nr. 1307/2013  ansuchen:

  • Basisprämie
  • Greeningprämie
  • Zusatzprämie für Junglandwirte

Antragsteller, die Rinder, Schafe oder Ziegen halten, welche beim tierärztlichen Dienst registriert sind, können im Rahmen der sog. gekoppelten Stützung um die Tierprämie ansuchen. Diese zusätzliche Beihilfe, die von der Europäischen Union zur Beihilfe für Tierhalter eingeführt worden ist, sieht Beiträge für die Haltung von Milchkühen, Zweinutzungsrassen, Schlachtrindern und seit 2017 auch für die Haltung von Schafen und Ziegen vor. Die Registrierung der Tiere in der Datenbank der Provinz erfolgt ausschließlich online.

Hauptziel der Direktzahlungen ist die Einkommensstützung der Landwirte, die sich zur Einhaltung von Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelqualitätskriterien verpflichten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen durch die Landwirte kommt es zu einer Kürzung bzw. zu einer vollständigen Streichung der Zahlungen.

Wie von den EU-Rechtsvorschriften vorgesehen, erfolgt die Antragstellung seit dem Förderjahr 2017 online. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Förderjahren hat der Antragsteller nun die Möglichkeit, seine prämienberechtigen Flächen mit Hilfe eines geografischen Informationssystems (GIS) anzeigen zu lassen.

Landwirte, die Anrecht auf die Betriebsprämie haben, sind verpflichtet auf den hierfür zugelassenen Flächen folgende Maßnahmen zum Schutz von Klima und Umwelt durchzuführen:

  • Anbaudiversifizierung,
  • Erhaltung des Dauergrünlands und
  • Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangfläche).

Laut Art. 43, Paragraph 9, dritter und vierter Absatz der Verordnung (EU) 1307/2013, wird die Greenigprämie jährlich berechnet. Es wird ein Prozentsatz festgelegt, der auf den Gesamtwert der aktivierten Zahlungsansprüche des Antragsstellers angewendet wird. Laut Art. 39, Paragraph 2, erster Absatz der Verordnung (EU) 639/2014  wird der Betrag, der im Falle einer sonstigen Doppelfinanzierung von der Greeningprämie abzuziehen ist, individuell berechnet.

Das Register für Dauergrünland dient der Überwachung der Anteilfläche an Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche sowie der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den geltenden Bestimmungen. Die Verpflichtung zum Erhalt für Dauergrünland wird auf nationaler Ebene festgelegt (Ministerialdekret vom 18. November 2014, Nr. 6513).

Bei einem Rückgang der Dauergrünlandfläche um mehr als 3,5%, unterliegen dem Einzelbetrieb auf Grundlage des Registers für Dauergrünland potentielle Verpflichtungen.

In Natura-2000-Gebieten ist das Umbrechen von Dauergrünland untersagt. Für Dauergrünlandflächen außerhalb von Natura-2000-Gebieten bedarf es einer Genehmigung durch die "Agenzia per le erogazioni in agricoltura (AgEA)". Die Antragstellung wird über den Südtiroler Bauernbund oder über Coldiretti im Register für Dauergrünland (Art. 3 des Ministerialdekrets Nr. 1922 vom 20.03.2015) des "Sistema informativo agricolo nazionale (SIAN)" eingereicht.

Gemäß EU-Kommission sind Dauerwiesen und -weiden (als "Dauergrünland" bezeichnet) Flächen, welche durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind und nicht umgepflügt wurden. Wechselwiesen werden nach fünf Jahren als Dauergrünland eingestuft. Es besteht die Möglichkeit durch Anbau von Ackerkulturen (z.B. Mais, Getreide) oder durch Pflugeinsatz mit anschließender Neuansaat die Unterbrechung der fünf Jahre anzuerkennen.

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013  ist die Gewährung von Direktzahlungen (Betriebsprämie) und Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung (Agrarumwelt- und Klimamaßnahme, biologischer Anbau, Ausgleichszulage) auch an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) geknüpft.

Der Antragsteller verpflichtet sich die Auflagen der Cross Compliance, die für den eigenen Betrieb als anwendbar aufscheinen, einzuhalten (siehe unten angeführter Beschluss).

Die Auflagen gelten für das ganze Kalenderjahr und für alle Produktionsbereiche sowie alle landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, auch für jene, für die keine Direktzahlung beantragt wurde.

Die Anwendbarkeit der verschiedenen Anforderungen und Normen der Cross Compliance wird aufgrund der Betriebssituation laut Datenbanken für Flächen und Tiere definiert. Sollte sich im Laufe der Zeit die betriebliche Situation ändern, so wird diese Änderung auch auf die Cross Compliance übertragen.

Falls bei einem Betrieb eine Anforderung fälschlicherweise als anwendbar aufscheint und bei der Vor-Ort-Kontrolle deren Nicht-Anwendbarkeit hervorgeht, ist keine Auswirkung für den Betrieb vorgesehen.

Handbücher zum Ausfüllen und Einreichen des Antrags um Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und die Betriebsprämie:

Auf der Webseite der transparenten Verwaltung der Autonomen Provinz Bozen können die Begünstigten die Daten zu den Zahlungen und Gewährungsakten aus dem EGFL- und dem ELER-Fonds abrufen.