ELER-Fonds 2014-2020

Der ELER (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums) ist ein Finanzinstrument der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der EU zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums mittels Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Sektoren Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Verbesserung der Umwelt und der Landschaft sowie der Lebensqualität und der landwirtschaftlichen Diversifizierung.
Die EU-Maßnahmen zu Gunsten der Sektoren Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft werden mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (ELR) der Autonomen Provinz Bozen umgesetzt, welche die Hauptstrategien, die Ziele und die Maßnahmen festlegt und im Allgemeinen die Entwicklung der ländlichen Gebiete plant.
Das ELR der Autonomen Provinz Bozen für die Programmperiode 2014-2020 ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1305 vom 17. Dezember 2013 verfasst und mit Entscheidung der EU-Kommission Nr. C(2015) 3528 vom 26. Mai 2015, und nachfolgende Änderungen, genehmigt worden.
Weitere Details der aktuellen Version des ELR 2014-2020 sind auf der Internetseite der Abteilung Landwirtschaft einsehbar.
Operative Ziele
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) trägt die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, einschließlich der Tätigkeiten im Nahrungsmittel- und im Nichtnahrungsmittelsektor sowie im Forstsektor, zur Verwirklichung folgender Ziele bei:
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Sektoren Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Agrar- und Nahrungsmittelindustrie;
- Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und des Klimaschutzes;
- Umsetzung einer ausgewogenen Entwicklung der ländlichen Wirtschaftsgebiete mit Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
Prioritäten und Schwerpunktbereiche
Die Verwirklichung der Zielsetzungen der Entwicklung des ländlichen Raums wird anhand von sechs Prioritäten der Europäischen Union angestrebt, welche die relevanten thematischen Ziele des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) widerspiegeln und die Schwerpunkte der vorangegangen Programmperiode 2007-2013 ersetzen. Die sechs Prioritäten gliedern sich in mehrere Interventionsbereiche, die als Schwerpunktbereiche bezeichnet werden.
Jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums muss mindestens vier Prioritäten des ELER berücksichtigen.
Prioritäten und Schwerpunktbereiche | |
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1 | Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und ländlichen Gebieten |
1A | Förderung der Erneuerung, der Zusammenarbeit und der Verbreiterung der Wissensgrundlagen in ländlichen Gebieten |
1B | Stärkung der Verbindungen zwischen Landwirtschaft, Nahrungsmittelerzeugung und Forstwirtschaft sowie der Forschungs- und Innovationstätigkeit |
1C | Förderung des lebenslangen Lernens und der beruflichen Bildung in der Land- und Forstwirtschaft |
2 | Verbesserung der Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft sowie Förderung innovativer Bewirtschaftungsmethoden und nachhaltiger Forstwirtschaft |
2A | Verbesserung der Wirtschaftsleistung aller landwirtschaftlichen Betriebe und Erleichterung der betrieblichen Umstrukturierung und Modernisierung |
2B | Erleichterung des Zugangs angemessen qualifizierter Landwirte zum Agrarsektor und insbesondere des Generationenwechsels |
3 | Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft |
3A | Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Primärerzeuger durch deren bessere Einbindung in die Nahrungsmittelkette |
3B | Unterstützung der Risikovorsorge und des Risikomanagements in landwirtschaftlichen Betrieben |
4 | Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme |
4A | Wiederherstellung, Erhaltung und Stärkung der biologischen Vielfalt |
4B | Verbesserung der Wasserwirtschaft |
4C | Verhinderung der Bodenerosion und Verbesserung der Bodenbewirtschaftung |
5 | Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft |
5A | Effizienzsteigerung beim Wassereinsatz in der Landwirtschaft |
5B | Effizienzsteigerung beim Energieeinsatz in Landwirtschaft und Nahrungsmittelverarbeitung |
5C | Erleichterung der Versorgung mit und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen |
5D | Verringerung der Treibhausgas- und Ammoniakemissionen der Landwirtschaft |
5E | Förderung der Kohlenstoffspeicherung und Kohlenstoffbindung in Land- und Forstwirtschaft |
6 | Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten |
6A | Erleichterung der Diversifizierung, Gründung und Expansion von Kleinunternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen |
6B | Förderung der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten |
6C | Förderung des Zugangs zu Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) sowie ihres Einsatzes und ihrer Qualität in ländlichen Gebieten |
Zugang zu den Finanzierungen für die Investitions- und Weiterbildungsmaßnahmen
Ansuchen können Subjekte, welche im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen und im Besitz eines gültigen Betriebsbogen sind (Einschreibung/Änderungen bei Forststationen und in der Abteilung Landwirtschaft möglich) sowie die im ELR vorgesehenen Förderkriterien erfüllen. Der Antragsteller füllt den Antrag aus und reicht ihn innerhalb der für die einzelnen Untermaßnahmen vorgeschriebenen Einreichtermine und unter Einhaltung der EU-Vorschriften ein.
Um Zugang zu den Finanzierungen zu erlangen werden die Projekte, wenn vorgesehen, einem Auswahlverfahren unterzogen.
Die Auswahlkriterien, welche nach Rücksprache mit dem Begleitausschuss festgelegt werden, gewährleisten die Gleichbehandlung der Antragsteller, die bestmögliche Nutzung der Finanzmittel und die Konformität der Maßnahmen mit Hinblick auf die Prioritäten der Europäischen Union im Bereich ländliche Entwicklung. Jedes Auswahlkriterium generiert Punkte und die erreichte Gesamtpunkteanzahl des Projektes ergibt sich aus der Summe der Punkte, die für jedes erfüllte Auswahlkriterium erlangt worden sind. Für jedes Vorhaben einer Untermaßnahme ist eine Mindestpunkteanzahl für den Zugang zur Förderung vorgesehen.
Bezugsdokument: Auswahlverfahren und -kriterien (Stand vom März 2020)
Alle Detailinformationen zur Einreichung, Auswahl, Bearbeitung, Kontrolle, Revision, Genehmigung und Auszahlung der Anträge, welche bei der Bearbeitung der einzelnen Fälle Anwendung finden, sind in den Verfahrenshandbüchern, die von der Verwaltungsbehörde und der Landeszahlstelle im Einvernehmen verfasst worden sind, enthalten.
Für die Vertiefung und die Einsichtnahme in die Handbücher wird auf die Internetseiten der Landesabteilungen verwiesen, welche für die aktivierten Untermaßnahmen zuständig sind:
- Abteilung 31. Landwirtschaft - Amt für bäuerliches Eigentum (31.3), Amt für ländliches Bauwesen (31.4) und Amt für EU-Strukturfonds in der Landwirtschaft (31.6): Beiträge in der Landwirtschaft
- Abteilung 32. Forstwirtschaft - Amt für Forstverwaltung (32.1) und Amt für Bergwirtschaft (32.2): Beiträge im Forstsektor
- Abteilung 28. Natur, Landschaft und Raumentwicklung - Amt für Natur (28.6): Beiträge für die Erhaltung und Aufwertung traditioneller Kulturlandschaften
- Landesdirektion deutschsprachige Berufsbildung: Beiträge für Bildungsmaßnahmen und Erfahrungs- und Informationsaustausch
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist die Gewährung von Direktzahlungen (Betriebsprämie) und Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung (Agrarumwelt- und Klimamaßnahme, biologischer Anbau, Ausgleichszulage) auch an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) geknüpft.
Der Antragsteller verpflichtet sich die Auflagen der Cross Compliance, die für den eigenen Betrieb als anwendbar aufscheinen, einzuhalten (siehe unten angeführter Beschluss).
Die Auflagen gelten für das ganze Kalenderjahr und für alle Produktionsbereiche sowie alle landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, auch für jene, für die keine Direktzahlung beantragt wurde.
Die Anwendbarkeit der verschiedenen Anforderungen und Normen der Cross Compliance wird aufgrund der Betriebssituation laut Datenbanken für Flächen und Tiere definiert. Sollte sich im Laufe der Zeit die betriebliche Situation ändern, so wird diese Änderung auch auf die Cross Compliance übertragen.
Falls bei einem Betrieb eine Anforderung fälschlicherweise als anwendbar aufscheint und bei der Vor-Ort-Kontrolle deren Nicht-Anwendbarkeit hervorgeht, ist keine Auswirkung für den Betrieb vorgesehen.
- Festlegung der auf territorialer Ebene anzuwendenden "anderweitigen Verpflichtungen" ("Cross Compliance") für die Kampagne 2022 (Beschluss der Landesregierung vom 22. Februar 2022, Nr. 133)
- Festlegung der auf territorialer Ebene anzuwendenden "anderweitigen Verpflichtungen" ("Cross Compliance") für die Kampagne 2020 (Beschluss der Landesregierung vom 7. Juli 2020, Nr. 490)
- Informationsblatt Cross Compliance (2017)
- Legende - Beschreibung der Anforderungen und Normen der Cross Compliance
Auf der Webseite der transparenten Verwaltung der Autonomen Provinz Bozen können die Begünstigten die Daten zu den Zahlungen und Gewährungsakten aus dem EGFL- und dem ELER-Fonds abrufen.