Konditionalität

Die Konditionalität sieht die Einhaltung folgender Vorschriften vor:

  • Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB);
  • Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ).

Die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) enthalten die wichtigsten Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Umwelt und der biologischen Vielfalt, den Schutz von Flora und Fauna in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Natura-2000-Gebieten, die Lebens- und Futtermittelsicherheit, die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und das Tierwohl.

Die Standards für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) verfolgen mehrere Ziele, darunter die Erhaltung von Dauergrünland, den Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, das Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern, den Schutz von Wasserläufen, die Steuerung der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion und zur Gewährleistung der Bodenbedeckung, die Erhaltung von Landschaftselementen und die Erhaltung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten.

Die Regelungen der Konditionalität für den Zeitraum 2023-2027, wie in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehen, gelten für die nachfolgenden Kategorien von Begünstigten:

a) Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Titel III, Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten;

b) Begünstigte, die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten.

Die Auflagen der Konditionalität, die für den eigenen Betrieb als anwendbar aufscheinen, sind verpflichtend einzuhalten. Die Auflagen gelten für das ganze Kalenderjahr und für alle Produktionsbereiche sowie alle landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes, auch für jene, für die keine Prämie beantragt wurde.

Die Anwendbarkeit der verschiedenen Anforderungen und Normen der Konditionalität wird aufgrund der Betriebssituation laut Datenbanken für Flächen und Tiere definiert. Sollte sich im Laufe der Zeit die betriebliche Situation ändern, so wird diese Änderung auch auf die Konditionalität übertragen. Falls eine Anforderung bei einem Betrieb fälschlicherweise als anwendbar aufscheint, und bei der Vor-Ort-Kontrolle deren Nicht-Anwendbarkeit hervorgeht, hat dies keine Auswirkungen auf den Betrieb. Sollte eine Anforderung fälschlicherweise als nicht anwendbar aufscheinen und bei der Vor-Ort-Kontrolle deren Anwendbarkeit festgestellt werden, dann wird die Verpflichtung kontrolliert.