Beihilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte

Foto: Pexels
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Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ab 18 und unter 41 Jahre

Die Beihilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte PD03 – CIS YF unterstützt junge Menschen beim Einstieg in die Landwirtschaft. 

Sie soll die Übernahme oder Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes erleichtern und die wirtschaftliche Entwicklung junger Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter fördern. Voraussetzung sind eine erstmalige Niederlassung, ein Alter von unter 41 Jahren bei der ersten Antragstellung sowie die erforderliche fachliche Qualifikation. Die Unterstützung wird für bis zu fünf Jahre und maximal 90 Hektar gewährt.

Wer kann die Beihilfe beantragen?

Als Junglandwirtin oder Junglandwirt gilt eine natürliche Person, die:

  • erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter übernommen oder gegründet hat,
  • sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ersten Antragstellung niedergelassen hat,
  • im ersten Jahr der Antragstellung noch nicht 41 Jahre alt ist,
  • über folgende Ausbildung oder fachliche Qualifikation verfügt: eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein entsprechender Schulabschluss, z.B. ein Hochschulstudium im Bereich Landwirtschaft, eine anerkannte berufliche Qualifikation im Agrarbereich oder ausreichende praktische Erfahrung in der Landwirtschaft. Auch Personen mit einem nicht-landwirtschaftlichen Abschluss oder mit einem Mittelschulabschluss, die zusätzliche Fortbildungen bei anerkannten Einrichtungen im Agrarbereich absolviert haben (min. 150 Stunden insgesamt), können die Beihilfe in Anspruch nehmen,
  • über folgende berufliche Voraussetzungen (nur für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Abschluss der Mittelschule): Ausübung einer Tätigkeit im Landwirtschaftssektor über drei aufeinanderfolgende Jahre, nachgewiesen durch die Eintragung in die entsprechende Sozialversicherung für mindestens 104 Tage pro Jahr.      

Bei landwirtschaftlichen Gesellschaften muss die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt die tatsächliche und dauerhafte Kontrolle über den Betrieb ausüben.

Dauer und Umfang der Unterstützung

  • Die Beihilfe wird für höchstens fünf Jahre gewährt.
  • Die Förderung kann für maximal 90 Hektar förderfähige Fläche gewährt werden.
  • Die fünfjährige Förderperiode beginnt mit dem ersten Jahr der Antragstellung.

 Das müssen Sie tun  

  • Den Antrag fristgerecht einreichen.
  • Als aktive Landwirtin oder aktiver Landwirt tätig sein.
  • Die Voraussetzungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte während der gesamten Förderperiode erfüllen.
  • Bei Gesellschaften die tatsächliche und dauerhafte Kontrolle über den Betrieb nachweisen.
  • Änderungen der Betriebsverhältnisse rechtzeitig melden.

Das ist zu vermeiden 

  • Die Junglandwirt-Eigenschaft für mehr als einen Betrieb geltend machen.
  • Die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb während des Förderzeitraums verlieren.
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag machen.
  • Fristen oder Meldepflichten versäumen.

Wichtig zu wissen

  • Die Anerkennung als Junglandwirtin oder Junglandwirt kann grundsätzlich nur einmal erfolgen. Die Bezeichnung und die damit verbundene Förderung können nur dem Betrieb zugeordnet werden, in dem sich die Person zum ersten Mal niedergelassen hat. 
  • Die erstmalige Niederlassung muss innerhalb von fünf Jahren vor der ersten Antragstellung auf die Junglandwirtebeihilfe bzw. vor der ersten Beantragung der nationalen Reserve erfolgt sein. Als Nachweis der erstmaligen Niederlassung werden je nach Fall unter anderem die Eintragung in das Unternehmensregister, die Eröffnung der landwirtschaftlichen MwSt.-Position (ATECO-Kodex 01.00) oder andere amtliche Nachweise berücksichtigt.
  • Alle Nachweise über Ausbildung und Weiterbildung müssen spätestens bis 30. September des Antragsjahres bei der Landeszahlstelle vorliegen.

Einheitsbeträge je Hektar

Seit Beginn der Förderperiode 20023-2027 hat sich der Einheitsbetrag für die Zahlungen je förderfähigem Hektar (ha) für die Junglandwirteprämie wie folgt entwickelt:  

Bitte beachten: Einheitsbeträge hängen von veränderlichen Faktoren ab (wie z. B. die auf gesamtstaatlicher Ebene beantragte Fläche, die Anzahl der insgesamt eingereichten Anträge oder die Neuverteilung von finanziellen Mitteln) und werden jährlich neu berechnet. 

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Letzte Aktualisierung: 17/08/2026