Unterstützung für Junglandwirtinnen u. Junglandwirte (Junglandwirteprämie)
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte ab 18 und unter 41 Jahre (PD03-YF)
Die Beihilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte PD03 – CIS YF unterstützt junge Menschen beim Einstieg in die Landwirtschaft.
Sie soll die Übernahme oder Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes erleichtern und die wirtschaftliche Entwicklung junger Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter fördern. Voraussetzung sind eine erstmalige Niederlassung, ein Alter von maximal 40 Jahren bei der ersten Antragstellung sowie die erforderliche fachliche Qualifikation. Die Unterstützung wird für bis zu fünf Jahre und maximal 90 Hektar gewährt.
Wer kann die Einkommensstützung erhalten?
Als Junglandwirtin oder Junglandwirt gilt eine natürliche Person, die:
- erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter übernommen oder gegründet hat,
- sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der ersten Antragstellung niedergelassen hat,
- im ersten Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist,
- über folgende Ausbildung oder fachliche Qualifikation verfügt:
eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein entsprechender Schulabschluss, z.B. ein Hochschulstudium im Bereich Landwirtschaft, eine anerkannte berufliche Qualifikation im Agrarbereich oder ausreichende praktische Erfahrung in der Landwirtschaft.
Auch Personen mit einem nicht-landwirtschaftlichen Abschluss oder mit einem Mittelschulabschluss, die zusätzliche Fortbildungen bei anerkannten Bildungseinrichtungen im Agrarbereich absolviert haben (min. 150 Stunden insgesamt), können die Beihilfe in Anspruch nehmen, - über folgende berufliche Voraussetzungen (nur für Antragstellerinnen und Antragsteller mit Abschluss der Mittelschule): Ausübung einer Tätigkeit im Landwirtschaftssektor für mindestens drei Jahre, nachgewiesen durch die Eintragung in die entsprechende Sozialversicherung für mindestens 104 Tage pro Jahr.
Bei landwirtschaftlichen Gesellschaften muss die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt die tatsächliche und dauerhafte Kontrolle über den Betrieb ausüben.
Dauer und Umfang der Unterstützung
- Die Beihilfe wird für höchstens fünf Jahre gewährt.
- Die Förderung kann für maximal 90 Hektar förderfähige Fläche gewährt werden.
- Die fünfjährige Förderperiode beginnt mit dem ersten Jahr der Antragstellung.
Zu beachten
- den Antrag fristgerecht einreichen; als aktive Landwirtin oder aktiver Landwirt tätig sein; die Voraussetzungen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte während der gesamten Förderperiode erfüllen; bei Gesellschaften die tatsächliche und dauerhafte Kontrolle über den Betrieb nachweisen; Änderungen der Betriebsverhältnisse rechtzeitig melden.
Zu vermeiden
- die Eigenschaft als Junglandwirt für mehr als einen Betrieb geltend machen; die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb während des Förderzeitraums verlieren; unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag machen.
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Mehr
- Der Status als Junglandwirt/Junglandwirtin kann nur einmal zuerkannt werden. Diese Einstufung und die damit verbundene Förderung können ausschließlich dem Betrieb gewährt werden, in dem sich die Person zum ersten Mal als Inhaber oder Inhaberin niedergelassen hat.
- Die Erstniederlassung muss innerhalb von fünf Jahren nach Einreichung des ersten Antrags auf die Junglandwirt-Prämie oder nach dem Datum des ersten Antrags auf Eintragung in die nationale Reserve (DAR) erfolgt sein.
Als Nachweis für die Erstniederlassung gelten die Eintragung des Betriebs in das Handelsregister, die Eröffnung einer landwirtschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ATECO-Code 01.00) sowie weitere Verwaltungsakte.
Anmerkung: Wenn mehrere amtliche Vorgänge vorliegen, gilt das früheste der nachstehenden Daten als Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit:
1. Datum der Eintragung in den Sonderteil des Handelsregisters als "aktiver" landwirtschaftlicher Betrieb;
2. Datum der Eröffnung der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (ATECO-Code);
3. Datum der Eintragung beim INPS als Selbstbewirtschafter, professioneller Landwirt, Pächter oder Halbpächter;
4. Datum der Einreichung eines beliebigen Antrags auf Gewährung von Beihilfen und/oder der Einreichung bloßer Erklärungen bezüglich der Ausübung der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Wenn einer der oben genannten Akte mehr als 5 Jahre vor dem Datum der Antragstellung stattgefunden hat, erlischt der Anspruch auf die Prämie für Junglandwirte! - Die erforderlichen Bildungs- und Ausbildungsnachweise müssen spätestens bis zum 30. September des Antragsjahres bei der OPPAB eingegangen sein.
Landwirtinnen und Landwirte, die die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen, können den Zugang zur nationalen Reserve beantragen, indem sie den entsprechenden Abschnitt des Antrags auf Betriebsprämie ausfüllen.
Im Antrag müssen die Flächen angegeben werden, für die Folgendes beantragt wird:
- die Zuteilung neuer Beihilferechte;
- oder die Erhöhung des Wertes der bereits gehaltenen Beihilferechte.
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss der Zahlstelle außerdem die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den festgelegten Modalitäten und Fristen vorlegen.
An wen richtet sich die Regelung?
Die nationale Reserve wird genutzt, um Beihilferechte nach einer Prioritätenliste an folgende Gruppen zu vergeben:
- Junglandwirte und Junglandwirtinnen (DAR A);
- Neulandwirte und Neulandwirtinnen (DAR B);
- Landwirte und Landwirtinnen, die Flächen in Berggebieten oder Gebieten mit naturbedingten Einschränkungen bewirtschaften (DAR C);
- Landwirte und Landwirtinnen, die von besonderen Benachteiligungen betroffen sind (DAR D).
- Landwirte und Landwirtinnen, die aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung anspruchsberechtigt sind (DAR F);
Allgemeine Voraussetzungen
- Zugang zur Reserve haben aktive Landwirte und Landwirtinnen.
- Bei natürlichen Personen muss das Alter im Antragsjahr zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 60. Lebensjahr liegen. Bei Gesellschaften gilt die Altersvoraussetzung für den gesetzlichen Vertreter.
- Die zulässige Mindestfläche beträgt 1 Hektar.
So funktioniert die Zuteilung
Der Zugang zur Reserve kann erfolgen durch:
- Zuteilung neuer Beihilferechte, sofern der Antragsteller noch keine besitzt;
- Erhöhung des Wertes der bereits gehaltenen Ansprüche bis zum nationalen Durchschnittswert, der für das Zuteilungsjahr jeweils vorgesehenen ist.
Für die Berechnung werden die förderfähigen Hektarflächen berücksichtigt, die zum 15. Mai des Antragsjahres mit einem gültigen Bewirtschaftungsnachweis gehalten werden.
Beschränkungen und Auflagen
- Der Zugang zur nationalen Reserve ist für dieselbe Fläche nur einmal zulässig.
- Auch Junglandwirte und Neulandwirte können nur einmal Zugang erhalten. Der Zugang als Junglandwirt schließt die Möglichkeit aus, später einen Zugang als Neulandwirt zu beantragen.
- Die aus der nationalen Reserve unentgeltlich erworbenen Ansprüche dürfen für eine Zeitraum von drei Jahren ab dem Jahr der Zuteilung nicht übertragen werden, außer in Sonderfällen wie Nachfolge oder Unternehmensumwandlungen unter Wahrung der Unternehmenskontinuität.
Die im Strategieplan GAP 2023–2027 und in den MASAF-Datenblättern vorgesehenen Richtwerte/Einheitsbeträge lauten wie folgt:
Einkommensunterstützung für Junglandwirt/Junglandwirtin = 83,50 €/ha
Die Höhe der tatsächlich ausbezahlten Prämie kann von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein. Sie hängt unter anderem von den verfügbaren Finanzmitteln, der auf gesamtstaatlicher Ebene beantragten Fläche, der Anzahl der eingereichten Anträge sowie von möglichen Neuberechnungen durch AGEA ab.
Effektive Zahlungen seit 2023:
2023 = 89,65 €/ha
2024 = 100,00 €/ha
2025 = 166,82 €/ha
Letzte Aktualisierung: 28/09/2026