Öko-Regelung 2

Begrünung von Baumkulturen

Zweck der Öko‑Regelung 2 ist es, Baumkulturen ökologisch stabiler, klimaresistenter und biodiverser zu machen, indem eine dauerhafte Begrünung des Bodens gefördert und finanziell abgegolten wird.

Die Begrünung von Dauerkulturen wie Obst‑, Wein‑ und Olivenanlagen auf gesamtstaatlichem Gebiet verfolgt das Ziel, eine dauerhafte Bodenbedeckung in Baumkulturen zu erhalten. Dies trägt dazu bei, den Boden vor Erosion zu schützen, die Bodenfruchtbarkeit zu verbessern, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, die Biodiversität zu fördern und die Wasserressourcen zu schützen. Der jährliche Beitrag versteht sich als Ausgleichszahlung für die etwaigen zusätzlichen Kosten, die mit dieser Bewirtschaftungsart einher gehen.

Verpflichtungen

IM01 - Anlage und/oder Erhaltung einer naturwüchsigen oder eingesäten krautigen Vegetationsdecke in der Zwischenreihe oder, für nichtlineare Baumkulturen, auf der Fläche außerhalb des Kronenschirmbereichs, auf mindestens 70% der verpflichteten Fläche zwischen dem 15. September des Antragsjahres und dem 15. Mai des Folgejahres.

IM02 - Keine Durchführung von chemischen Unkrautbekämpfungsmaßnahmen auf der Zwischenreihe oder auf der Fläche außerhalb des Kronenschirmbereichs.

IM03 - Ganzjährig keine Durchführung von Bodenbearbeitung; zulässig ist die Aussaat, die keine Bodenbearbeitung erfordert (no Tillage).

IM04 - Ganzjährige Bewirtschaftung der Grasflächen ausschließlich durch mechanische Mahd, Häckseln und Zerfasern der krautigen Vegetation.

Im nachfolgenden Abschnitt wird aufgezeigt, welche Praktiken während der gesamten Verpflichtungsdauer der Öko-Regelung 2 (16. Mai Antragsjahr - 15. Mai Folgejahr) nicht zugelassen sind.

Letzte Aktualisierung: 06/05/2026