Öko-Regelung 2 - Nicht zugelassene Praktiken
Folgende Bewirtschaftungspraktiken sind für die gesamte Verpflichtungsdauer der Öko-Regelung 2, das ist vom 16. Mai des Antragsjahrs bis 15. Mai des Folgejahrs, nicht erlaubt:
Rodung der Dauerkultur
- Das Roden der Dauerkultur, zur Gänze oder teilweise, ist nicht zulässig, da sonst die Förderfähigkeit der verpflichteten Fläche verloren geht.
- Rodungen können bei Vor-Ort-Kontrollen und ganzjährig durch das satellitenbildergestützte AMS-Kontrollsystem festgestellt werden. Wird eine Rodung ermittelt, so führt das zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, bei dem die nicht mehr förderfähige Fläche von der gesamten verpflichteten Nettofläche abgezogen und die entsprechende Reduzierung der Beihilfe vorgenommen wird.
- Empfehlung: Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rodung einer bestimmten Fläche im Laufe des Verpflichtungsjahres geplant haben, dann suchen für diese Fläche erst im nächsten Betriebsjahr die Öko-Regelung 2 an.
- Empfehlung: Wenn es im Laufe des Verpflichtungsjahres ungeplant zu einer Rodung kommt, dann können Sie bis zum 15. November des Antragsjahrs einen Änderungsantrag einreichen, mit dem Sie die gesamte verpflichtete Nettofläche um die gerodete Fläche reduzieren.
Bodenbearbeitung auf der Zwischenzeile
- Damit die Grasnarbe kompakt bleibt, darf ganzjährig keine Bodenbearbeitung und keine Bodenlockerung, manuell oder maschinell (mit Kreiselegge oder anderen Bodenbearbeitungsmaschinen), auf den Zwischenzeilen durchgeführt werden.
- Es dürfen keine anderen Kulturarten (z.B. Kartoffeln usw.) auf der Zwischenzeile gepflanzt werden.
- Die Begrünung der Zwischenzeile darf nur durch Direktsaat erfolgen.
- Empfehlung: Wenn die übliche Anbauart die Durchführung einer regelmäßigen Bodenlockerung vorsieht, sollte die Öko-Regelung 2 nicht oder nur abwechselnd beantragt werden (sie hat nur eine jährliche Dauer).
Beweidung auf der Zwischenzeile
- Die Beweidung von verpflichteten Flächen ist für die gesamte Dauer der Verpflichtung nicht zulässig.
Auffüllung von Traktorspuren auf der Zwischenzeile
- Die Verwendung von inertem Material (Steine und Kies) zum Auffüllen der Traktorspuren ist nicht zulässig bzw. auf maximal 30% der verpflichteten Fläche.
Letzte Aktualisierung: 06/05/2026