Öko-Regelung 2 - Nicht zugelassene Praktiken
Folgende Bewirtschaftungspraktiken sind für die gesamte Verpflichtungsdauer der Öko-Regelung 2, das ist vom 16. Mai des Antragsjahrs bis 15. Mai des Folgejahrs, nicht erlaubt:
Rodung der Dauerkultur
- Das Roden der Dauerkultur, zur Gänze oder teilweise, ist nicht zulässig, da sonst die Förderfähigkeit der verpflichteten Fläche verloren geht.
- Rodungen können bei Vor-Ort-Kontrollen und ganzjährig durch das satellitenbildergestützte AMS-Kontrollsystem festgestellt werden. Wird eine Rodung ermittelt, so führt das zur Einleitung eines Verwaltungsverfahrens, bei dem die nicht mehr förderfähige Fläche von der gesamten verpflichteten Nettofläche abgezogen und die entsprechende Reduzierung der Beihilfe vorgenommen wird.
- Empfehlung: Wenn Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung die Rodung einer bestimmten Fläche im Laufe des Verpflichtungsjahres geplant haben, dann suchen Sie für diese Fläche erst im nächsten Betriebsjahr die Öko-Regelung 2 an.
- Empfehlung: Wenn es im Laufe des Verpflichtungsjahres ungeplant zu einer Rodung kommt, dann können Sie bis zum 15. November des Antragsjahrs einen Änderungsantrag einreichen, mit dem Sie die gesamte verpflichtete Nettofläche um die gerodete Fläche reduzieren.
Bodenbearbeitung auf der Zwischenzeile
- Damit die Grasnarbe kompakt bleibt, darf ganzjährig keine Bodenbearbeitung und keine Bodenlockerung, manuell oder maschinell (mit Kreiselegge oder anderen Bodenbearbeitungsmaschinen), auf den Zwischenzeilen durchgeführt werden.
- Es dürfen keine anderen Kulturarten (z.B. Kartoffeln usw.) auf der Zwischenzeile gepflanzt werden.
- Die Begrünung der Zwischenzeile darf nur durch Direktsaat erfolgen.
- Empfehlung: Wenn die übliche Anbauart die Durchführung einer regelmäßigen Bodenlockerung vorsieht, sollte die Öko-Regelung 2 nicht oder nur abwechselnd beantragt werden (sie hat nur eine jährliche Dauer).
Beweidung auf der Zwischenzeile
- Die Beweidung von verpflichteten Flächen ist für die gesamte Dauer der Verpflichtung nicht zulässig, weil mit den vorgesehenen Verpflichtungen nicht kompatibel.
- Die Öko‑Regelung 2 erfordert eine stabile und gleichmäßige Grasnarbe. Das Beweiden durch Tiere kann diese Vegetationsdecke beeinträchtigen, indem sie ungleichmäßig wird oder stellenweise sogar vollständig verschwindet. Darüber hinaus führt der Tritt der Tiere zu einer Verdichtung des Bodens, was die Bodenstruktur verschlechtert und die Versickerungsfähigkeit des Bodens reduziert.
- Zudem kann durch tierische Exkremente eine Anreicherung von Stickstoff und Nährstoffen erfolgen, die den umweltbezogenen Zielen der Öko-Regelung entgegensteht.
- Da es sich bei der Öko‑Regelung 2 um eine Maßnahme zur Bodenbewirtschaftung und nicht zur Tierhaltung handelt, ist vorgesehen, dass die Pflege der Flächen ausschließlich durch den Landwirt erfolgt, insbesondere durch mechanische Mahd.
Auffüllung von Traktorspuren auf der Zwischenzeile
- Die Verwendung von inertem Material (Schotter oder Steine) zum Auffüllen der Traktorspuren in den nassen Fahrgassen ist nicht zulässig bzw. auf maximal 30% der verpflichteten Fläche.
- Schotter beschädigt die Grasnarbe und lässt keine lebende Bodenbedeckung mehr entstehen, es speichert keine organische Substanz, bietet keinen Lebensraum für Organismen und verschlechtert die Bodenstruktur, wodurch die Grundanforderung der Öko-Regelung 2 nicht mehr erfüllt wird.
- Schotter bleibt langfristig im Boden und ein Rückbau ist schwierig.
- Empfehlung: eine robuste natürliche Grasnarbe fördern, Fahrspuren mechanisch einebnen und zur Begrünung nachsäen.
Letzte Aktualisierung: 14/07/2026