Unterstützung für Mutterkühe und geschlachtete Rinder
Gekoppelte Einkommensunterstützung für Mutterkühe und für geschlachtete Rinder
Die Unterstützung für Mutterkühe und geschlachtete Rinder fördert die heimische Rindfleischerzeugung und stärkt die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Rinderhaltungsbetriebe. Sie unterstützt Betriebe, die zur Produktion von hochwertigem Rindfleisch, zur Erhaltung der Kulturlandschaft und zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beitragen.
Unterstützung für Mutterkühe
Die Förderung ist für Mutterkühe vorgesehen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- mindestens 20 Monate und höchstens 18 Jahre alt sind und im Antragsjahr abkalben,
- zu einem aktiven tierhaltenden Betrieb gehören und vom Tierzüchter zum Zeitpunkt der ersten Kalbung gehalten werden,
- deren Kälber ordnungsgemäß identifiziert und registriert werden (GVD 134/2022),
Die Unterstützung ist in zwei Prämienstufen gegliedert, wobei für dasselbe Tier nur eine der beiden Stufen bezahlt wird. Darüber hinaus kann die Beihilfe für Mutterkühe auch nicht zusammen mit anderen für den Milchsektor vorgesehenen Prämien ausgezahlt werden. Um mehr über die Prämien zu erfahren, gehen Sie zum Abschnitt "Mehr" am Ende der Seite.
Unterstützung für Schlachtrinder
Die gekoppelte Einkommensstützung für Schlachtrinder wird auf Grundlage der in der Nationalen Tierdatenbank (BDN) erfassten Daten gewährt. Maßgeblich ist der Zeitraum von Januar bis Dezember des Antragsjahres. Die Prämie kann für Rinder gewährt werden, die:
- zwischen 12 und 24 Monate alt sind;
- vor der Schlachtung mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin gehalten wurden;
- einem Betriebscode zugeordnet sind, der am System ClassyFarm teilnimmt;
- von einem aktiven Tierhalter bzw. einer aktiven Tierhalterin gehalten werden.
Für Betriebe in Berggebieten ist die Teilnahme an ClassyFarm nicht erforderlich.
Die Prämie ist in zwei Stufen gegliedert. Diese sind weder untereinander noch mit anderen Prämien des Milch- oder Fleischsektors kombinierbar. Um mehr über die Prämien zu erfahren, gehen Sie zum Abschnitt "Mehr" am Ende der Seite.
Allgemeine Bedingungen
- Die Tiere müssen während des gesamten für die Prämie erforderlichen Haltungszeitraums ordnungsgemäß gekennzeichnet und in der BDN registriert sein.
- Außerdem muss das Rind innerhalb von 30 Tagen nach dem Verlassen des Betriebs des Antragstellers bzw. der Antragstellerin geschlachtet werden.
Weitere Auskunft finden Sie im Handbuch zur korrekten Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie.
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Mutterkühe mit Abstammungsnachweis - Stufe 1 (PD07-CIS03A)
Die Prämie für Mutterkühe und Zweinutzungsrassen wird gewährt, wenn das Tier:
- ordnungsgemäß identifiziert und in der Nationalen Tierdatenbank (BDN) registriert ist,
- in den Herdbüchern oder im Anagrafischen Register als Fleisch- oder Zweinutzungsrasse eingetragen ist.
Wichtig: Für die Förderfähigkeit werden die Kühe ab dem Datum ihrer Eintragung in das Herdbuch bzw. Register berücksichtigt.
Mutterkühe ohne Abstammungsnachweis - Stufe 2 (PD07-CIS03B)
Die Prämie für Mutterkühe außerhalb der Herdbücher wird gewährt, wenn das Tier:
- ordnungsgemäß identifiziert und in der Nationalen Tierdatenbank (BDN) registriert ist,
- nicht in einem Herdbuch oder Anagrafischem Register eingetragen ist,
- einem Betrieb angehört, der in der BDN nicht als Milchviehbetrieb registriert ist.
Schlachtrinder – Stufe 1 (PD07-CIS04A)
Die Prämie wird für Tiere gewährt, die vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin vor der Schlachtung mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate gehalten wurden.
Schlachterinder mit zusätzlichen Voraussetzungen – Stufe 2 (PD07-CIS04B)
Die Prämie der zweiten Stufe wird für Tiere gewährt,
- die vor der Schlachtung mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate gehalten wurden und zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind als g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder g.g.A. (geschützte geografische Angabe) zertifiziert.
- Sie stammen aus Betrieben, die an nationalen Qualitätssystemen oder anerkannten freiwilligen Kennzeichnungssystemen teilnehmen.
- Sie werden in Betrieben gehalten, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Rindfleischsektor sind;
oder
- die vor der Schlachtung mindestens zwölf aufeinanderfolgende Monate vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin gehalten wurden.
Die im GAP-Strategieplan 2023-2027 sowie in den MASAF-Merkblättern vorgesehenen Richt- bzw. Einheitsbeträge sind:
Mutterkühe - Stufe 1 = 112,22 €/Tier
Mutterkühe - Stufe 2 = 70,67 €/Tier
Geschlachtete Rinder - Stufe 1 = 38,98 €/Tier
Geschlachtete Rinder - Stufe 2 = 57,51 €/Tier
Die tatsächlich jährlich ausgezahlten Beträge können je nach verfügbarem Finanzplafond, Anzahl der auf nationaler Ebene förderfähigen Tiere und allfälligen Neuberechnungen durch AGEA geringfügig abweichen.
Effektive Zahlungen seit 2023:
Letzte Aktualisierung: Heute